Bebauungsplan „Biogasanlage Unterfeld“ 2. Änderung in der Gemarkung Holzheim
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Bekanntmachung über die Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat Holzheim hat in der Sitzung vom 11.03.2025 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Biogasanlage Unterfeld“ 2. Änderung und Erweiterung in der Gemarkung Holzheim beschlossen.
Das Plangebiet umfasst den Geltungsbereich des bisherigen Bebauungsplanes „Biogasanlage Unterfeld“ 1. Änderung. Der Geltungsbereich kann auch dem beigefügten Lageplan entnommen werden.

Ziel und Zweck der Planung ist die Erweiterung des bestehenden Baumöglichkeiten im Sondergebiet „Biogasanlage Unterfeld“.
Am 11.03.2025 hat der Gemeinderat Holzheim die Entwürfe des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Biogasanlage Unterfeld“ 2. Änderung mit Planzeichnung, Satzung und Begründung gebilligt.
Zum Zweck einer Beteiligung der Öffentlichkeit an der Planung (§ 3 Abs. 1 BauGB) liegen die Entwürfe zur Änderung des Flächennutzungsplans und des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Biogasanlage Unterfeld“ 2. Änderung
in der Zeit vom 27.03.2025 bis einschließlich 30.04.2025
in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Holzheim, Hochstiftstraße 2, 89438 Holzheim, Zimmer 10
während der allgemeinen Geschäftszeiten aus.
Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungsplanes bzw. des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplanes bzw. des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind auch im Internet unter www.holzheim.de veröffentlicht.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. m. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mittelung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§3 Abs. 3 BauGB)
Holzheim, 17.03.2025
Peter
Erster Bürgermeister