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Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb der Gastransportleitung AUGUSTA zwischen Wertingen (Landkreis Dillingen an der Donau) und Kötz (Landkreis Günzburg) durch die bayernets GmbH

Auf Antrag der bayernets GmbH führt die Regierung von Schwaben für das oben genannte Vorhaben ein energiewirtschaftliches Planfeststellungsverfahren gemäß den §§ 43 ff. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), Art. 72 ff. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sowie dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durch.

Für das Vorhaben wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 5, 7 i. V. m. Anlage 1 Ziffer 19.2.2 UVPG durchgeführt. Auf eine Vorprüfung zur Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte verzichtet werden, da die Vorhabenträgerin einen Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gestellt hat und die Regierung von Schwaben das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet hat. Damit besteht für das Vorhaben eine UVP-Pflicht (§ 7 Abs. 3 UVPG).

    1. Zur Erweiterung des überregionalen Gastransportsystems beabsichtigt die bayernets GmbH die Errichtung und die Inbetriebnahme einer Gashochdruckleitung mit einer Nennweite von DN 700, einem maximal zulässigen Betriebsdruck (MOP) von 100 bar und einer Länge von ca. 40,5 km. Die unterirdisch geplante Leitung beginnt in unmittelbarer Nähe zur Verdichterstation Wertingen (Landkreis Dillingen an der Donau) und endet am Netzknotenpunkt Kötz (Landkreis Günzburg). Neben der Verlegung der Rohrleitung umfasst das Vorhaben auch alle zugehörigen Einrichtungen wie beispielsweise Armaturen, Schilderpfähle, Leitungsschutz- und Erdungsanlagen, Molchschleusen inkl. Einbindung in die Gasdruckregel- und Messanlagen (GDRM-Anlagen) in Kötz und Wertingen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Planunterlagen verwiesen.

Für das Vorhaben werden Grundstücke in den Gemeinden Wertingen, Laugna, Zusamaltheim, Villenbach, Holzheim, Glött, Winterbach, Dürrlauingen, Haldenwang, Burgau, Rettenbach und Kötz beansprucht.

    • Die beantragte Planfeststellung entfaltet gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG Genehmigungs- und Konzentrationswirkung und schließt grundsätzlich alle das Vorhaben betreffenden behördlichen Entscheidungen mit ein. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhabenträgerin und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG).

Erforderliche wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen können im Zuge des Planfeststellungsverfahrens von der Planfeststellungsbehörde gesondert im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Unteren Wasserbehörde erteilt werden. Die wasserrechtlichen Anträge sind Bestandteil des Antrags auf Planfeststellung.

Zusammen mit dem Antrag auf Planfeststellung hat die Vorhabenträgerin die Erteilung folgender wasserrechtlicher Erlaubnisse beantragt:

    • wasserrechtliche Erlaubnis für die temporäre Grundwasserentnahme und Versickerung des geförderten Grundwassers über die belebte Bodenzone der Acker- und Wiesenflächen:

    • im Landkreis Dillingen:

Gemarkung Flurstück
Prettelshofen 206
Wengen 109
Holzheim 2034
Holzheim 2368
Altenbaindt 39
Glött 301

    • im Landkreis Günzburg:

Gemarkung Flurstück
Waldkirch 411
Burgau 3591
Kleinkötz 455

    • wasserrechtliche Erlaubnis für die offene Querung der folgenden Gewässer:

    • im Landkreis Dillingen:

Gewässer Flurstück Gemarkung
Bliensbach 196 Prettelshofen
unbenannter Zufluss zur Laugna 632 Laugna
Laugna 394 Laugna
Graben 526 Laugna
Graben 541 Laugna
unbenannter Graben 250 Laugna
Dorfgraben 46 Hettlingen
Graben 141 Hettlingen
Graben 1160/2 Zusamaltheim
Judengraben 729 Zusamaltheim
Geiselbach 173 Riedsend
Bogenbach 2445 Holzheim
Viehweidegraben 322 Holzheim

    • im Landkreis Günzburg:

Gewässer Flurstück Gemarkung
Weiherbach 237 Waldkirch
unbenannter Zufluss des Erlenbachs 207 Dürrlauingen
unbenannter Zufluss des Erlenbachs 458 Dürrlauingen
Erlenbach 523 Dürrlauingen
Graben 4023 Burgau
Remsharter Riedgraben 242 Remshart
Auchtweidgraben 648 Großanhausen
unbenannter Graben 660 Großanhausen
unbenannter Graben 83 Limbach
Deffinger Bach 116 Limbach
unbenannter Graben 132 Kleinkötz
unbenannter Graben 89 Ebersbach
Ölgraben 349 Kleinkötz
Saumgraben 2455 Großkötz

    • wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von im Nahbereich entnommenem Grundwasser in die folgenden Fließgewässer:

    • im Landkreis Dillingen:

Gewässer Flurstück Gemarkung
Bliensbach 196 Prettelshofen
unbenannter Zufluss zur Laugna 632 Laugna
Laugna 394 Laugna
unbenannter Graben 250 Laugna
Dorfgraben 46 Hettlingen
Zusam 1271 Zusamaltheim
Judengraben 729 Zusamaltheim
Geiselbach 173 Riedsend
Bogenbach 2445 Holzheim
Viehweidegraben 322 Holzheim
Glött 568 Glött

    • im Landkreis Günzburg:

Gewässer Flurstück Gemarkung
Weiherbach 237 Waldkirch
Flosserlohbach 416/1 Waldkirch
Flosserlohbach 287 Mönstetten
unbenannter Zufluss des Erlenbachs 207 Dürrlauingen
unbenannter Zufluss des Erlenbachs 458 Dürrlauingen
Erlenbach 523 Dürrlauingen
Mindel 424/2 Mindelaltheim
Mindel 4210/3 Burgau
unbenannter Graben 3999 Burgau
Remsharter Riedgraben 242 Remshart
Kammel 2508 Burgau
unbenannter Graben 660 Großanhausen
unbenannter Graben 65/2 Großanhausen
unbenannter Graben 83 Limbach
Deffinger Bach 116 Limbach
unbenannter Graben 132 Kleinkötz
unbenannter Graben 89 Ebersbach
unbenannter Graben 238 Kleinkötz
unbenannter Graben 493 Kleinkötz
Ölgraben 349 Kleinkötz
Günz 3147 Großkötz
Saumgraben 2455 Großkötz

    • wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme und Einleitung des benötigten Druckprobenwassers in die Zusam zum Zwecke einer Druckprüfung im Landkreis Dillingen;

    • wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme und Einleitung des benötigten Druckprobenwassers in die Mindel zum Zwecke einer Druckprüfung im Landkreis Günzburg;

    • wasserrechtliche Erlaubnis für den Aus- und Neubau von Drainageanlagen im Zuge der Wiederherstellung vorhandener Systeme auf landwirtschaftlich genutzten Flächen und der Einleitung des Drainagewassers in oberirdische Gewässer;

    • wasserrechtliche Erlaubnis für den Neubau von Drainageanlagen zur Sicherung der Gastransportleitung;

    • wasserrechtliche Erlaubnis für die Oberflächenentwässerung an der Armaturengruppe Holzheim.

    • Zuständige Behörde für das Verfahren und für die Zulassungsentscheidung (Planfeststellung) sowie für die Erteilung von Auskünften bzw. weiteren Informationen ist die Regierung von Schwaben, Sachgebiet 21, Fronhof 10, 86152 Augsburg.

    • Der Plan – bestehend aus Zeichnungen und Erläuterungen – liegt in der Zeit von

Montag, den 24.07.2023, bis einschließlich Mittwoch, den 23.08.2023

in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Holzheim,

Hochstiftstraße 2, 89438 Holzheim, Zimmer 10,

während der allgemeinen Geschäftszeiten

(Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12 Uhr

und zusätzlich Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

zur allgemeinen Einsicht aus.

Zusätzlich können der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Planunterlagen in diesem Auslegungszeitraum auf der Internetseite der Regierung von Schwaben unter https://www.regierung.schwaben.bayern.de/ eingesehen werden.

Diese Bekanntmachung wird auch auf folgenden Internetseiten veröffentlicht:

https://aislingen.de/

https://gemeinde-gloett.de/

https://holzheim.de/category/amtliche-bekanntmachung/

Darüber hinaus sind der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen gemäß § 20 UVPG auch über das zentrale Internetportal unter www.uvp-verbund.de zugänglich.

Die Veröffentlichung im Internet dient nur der Information und erfolgt ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den amtlichen Auslegungsunterlagen. Maßgeblich sind diese Bekanntmachung sowie die in Papierform in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Holzheim, Hochstiftstraße 2, 89438 Holzheim, Zimmer 10 zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen.

    • Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen einen Planfeststellungsbeschluss einzulegen (Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG).

    • Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann sich innerhalb der Auslegungsfrist und bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also

von Montag, den 24.07.2023 bis einschließlich Montag, den 25.09.2023

bei der

Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Holzheim, Hochstiftstraße 2, 89438 Holzheim, Zimmer 10

oder bei der Regierung von Schwaben, Sachgebiet 21, Fronhof 10, 86152 Augsburg,

äußern. Insbesondere können Betroffene innerhalb dieser Frist Einwendungen gegen den Plan erheben und Vereinigungen gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Eingangsdatum bei der Verwaltungsbehörde. Vor Beginn der Planauslegung eingehende Äußerungen sind unwirksam. Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.

Mit Ablauf der Frist sind im Planfeststellungsverfahren alle Einwendungen, Stellungnahmen gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG und sonstigen Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dieser Ausschluss gilt nur für das Planfeststellungsverfahren, nicht für etwaige Rechtsbehelfsverfahren.

Die genannte Frist sowie der Einwendungsausschluss nach Verstreichen der Einwendungs- bzw. Äußerungsfrist gelten auch für die Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen einen Planfeststellungsbeschluss einzulegen (Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG).

Die Äußerungen sind in Schriftform (z. B. in einem mit handschriftlicher Unterschrift versehenen Schreiben), zur Niederschrift bei den oben genannten Verwaltungsbehörden oder elektronisch unter der Adresse „VerfahrenEnWG@reg-schw.bayern.de“ zu erheben. In letzterem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Elektronisch übermittelte Äußerungen, die nicht mit einer qualifizierten Signatur versehen sind (z. B. „einfache“ E-Mail), sind unwirksam.

Bei Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite deutlich sichtbar ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu benennen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter (z. B. Rechtsanwalt) bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Entsprechen die gleichförmigen Einwendungen nicht diesen Anforderungen, können sie unberücksichtigt bleiben.

Einwendungen und sonstige Äußerungen der Öffentlichkeit müssen den geltend gemachten Belang, das Maß seiner Beeinträchtigung sowie die Person des Betroffenen (z. B. durch Angabe von Name und Anschrift) erkennen lassen. Bei grundstücksbezogenen Äußerungen sollten möglichst die Flurnummer und die Gemarkung des Grundstücks angegeben werden. Vertreter haben ihre Vertretungsberechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen.

    • Rechtzeitig erhobene Einwendungen, Stellungnahmen gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG und sonstige Äußerungen werden vorbehaltlich einer noch zu treffenden Entscheidung gemäß § 43a Nr. 3 Satz 1 EnWG in einem Erörterungstermin behandelt. Der Erörterungstermin findet nicht statt, wenn die in § 43a Nr. 3 Satz 2 EnWG geregelten Voraussetzungen vorliegen.

Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG oder sonstige Äußerungen abgegeben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen im oben beschriebenen Sinn deren Vertreter oder Bevollmächtigte, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese durch öffentliche Bekanntmachung des Erörterungstermins ersetzt werden.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Regierung von Schwaben zu geben ist. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

    • Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

    • Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie über die abgegebenen Einwendungen, Stellungnahmen und sonstigen Äußerungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und an diejenigen, die eine Stellungnahme oder sonstige Äußerung abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

    1. Aufwendungen für die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Abgabe von Stellungnahmen und sonstigen Äußerungen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder die Vertreterbestellung werden nicht erstattet.

    1. Vom Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren an dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahme erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt (§ 44a Abs. 1 EnWG).

    1. Ab Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren steht der bayernets GmbH an den vom Plan betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).

    1. Da für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, wird darauf hingewiesen, dass

    • die Regierung von Schwaben die für das Verfahren, für die Erteilung weiterer relevanter Informationen, für die Entgegennahme von Fragen und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde ist,

    • über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,

    • als Bestandteil der Planunterlagen ein UVP-Bericht vorgelegt wurde und die ausgelegten Planunterlagen die gemäß § 16 UVPG notwendigen Angaben enthalten,

    • die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen zugleich die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 Abs. 1 UVPG darstellt und die Hinweise dieser Bekanntmachung auch für die Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung gelten,

    • weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht werden.

    1. Folgende Unterlagen werden zur Einsicht für die Öffentlichkeit ausgelegt (§ 19 Abs. 2 UVPG):

Teil A: Vorhabenbeschreibung

    1. Technischer Erläuterungsbericht

Teil B: Planteil

    • Übersichtspläne

    • Detailpläne

    • Stationen (Anlagen- und Baubeschreibung mit Lageplänen)

    • Rohrlagerplätze, Konzeption des Baustellenverkehrs

    • Grundstücksbedarf (anonymisiert)
      • Erläuterungen
      • Leitung
        • Grundstücksverzeichnis Leitung
        • Pläne zum Grundstücksverzeichnis Leitung
      • Rohrlagerplätze
        • Grundstücksverzeichnis Rohrlagerplätze
        • Pläne zum Grundstücksverzeichnis Rohrlagerplätze
      • Grundstücksverzeichnis Kompensationsmaßnahmen
      • Grundstücksverzeichnis Stationen und Streckenabsperrarmaturen

        • Grundstücksverzeichnis Versickerungsflächen

    • Kreuzungsverzeichnis

Teil C: Untersuchungen, weitere Pläne und Skizzen

    • Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht)

    • Artenschutzbericht (ASB)

    • FFH-Verträglichkeitsvorprüfung (FFH-VorP)

    • Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)
      • Erläuterungsbericht

        • Pläne

    • Wasserrechtlicher Fachbeitrag zu § 27 und § 47 WHG (WRRL)

    • Bodenschutzkonzept
      • Bodenschutzkonzept
      • Bodentypen
      • Bodenfunktionen
      • Verdichtungsempfindlichkeit
      • Erosionsempfindlichkeit
      • Bodenschutzplan
      • Maßnahmenblätter
      • Mindestdaten für Untersuchungen nach § 2 BBodSchG

        • Ergebnisse Penetrologger

    • Geotechnisches Streckengutachten
      • Geotechnisches Streckengutachten
      • Übersichtslageplan
      • Lagepläne mit Aufschlusspunkten
      • Längsschnitte
      • Ergebnisse der Baugrundaufschlüsse
      • Ergebnisse der Bodenmechanischen Laborversuche
      • Umwelttechnische Untersuchungen
      • Berechnung der Auftriebssicherheit

        • Massenermittlung

    • Wasserrechtliche Anträge
      • Erläuterungsbericht
      • Übersichtslageplan
      • Lagepläne mit Wasserhaltungsmaßnahmen
      • Tabelle mit Wasserhaltungsmaßnahmen
      • Baugrunderkundungen
      • Berechnungen der Wasserhaltungen

        • Ergebnisse der Kurzpumpversuche

    • Drainageplanung – Wasserwirtschaftliche Bestandsdokumentation
      • Drainageplanung – Wasserwirtschaftliche Bestandsdokumentation
      • Übersichtslageplan
      • Lagepläne Drainageplanung

        • Fotodokumentation der Begehung

    • Sondergutachten für Gewässer (Zusam, Glött, Flosserlohbach, Mindel, Kammel, Günz, Saumgraben), Bahn (DB-Strecke 5302, DB-Strecke 5351), Bundesautobahn A 8, Bundesstraße B 16, Staatsstraßen und Kreisstraßen

    • Denkmalpflegerischer Fachbeitrag
      • Kurzbericht

        • Kartenteil (Übersichtspläne, Detailplan zum gesamten Trassenverlauf, Detailpläne mit spezifischen Stellen)

    • Sicherheitsstudie
      • Sicherheitsstudie

        • Abstandsbezogenes Konzept möglicher Schutzmaßnahmen

    • Forstrecht
      • Textteil

        • Kartenteil

    • Gutachten über den thermischen Einfluss aus dem Betrieb einer Gashochdruckleitung auf die Bodentemperatur

    1. Hinweise zum Datenschutz (EU-Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO):

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren werden die übermittelten Äußerungen einschließlich der darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren erhoben, gespeichert und verarbeitet. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Für die zu treffende Abwägungsentscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ist es erforderlich, dass die Planfeststellungsbehörde Kenntnis über alle abwägungserheblichen öffentlichen und privaten Belange, einschließlich entsprechender personenbezogener Daten, hat. Die Daten werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Die Regierung von Schwaben wird alle eingehenden Äußerungen (einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben) der bayernets GmbH und den von ihr Beauftragten (z.B. ihren mitarbeitenden Büros) zur Verfügung stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Soweit mit der Weitergabe von Name und Anschrift kein Einverständnis besteht und diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nicht erforderlich sind, erfolgt die Zuleitung anonymisiert. Ein etwaiger Anonymisierungswunsch ist zu erklären (§ 43a Nr. 2 EnWG).

Soweit dies erforderlich ist, erfolgt eine Übermittlung der personenbezogenen Daten auch an die von der Planfeststellungsbehörde zu beteiligenden Behörden, an herangezogene Berater (Sachverständige, Fachanstalten usw.) sowie im Falle eines mit dem Planfeststellungsverfahren zusammenhängenden Verwaltungsrechtsstreits an das zuständige Gericht.

Bei diesem Vorgehen handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c) DSGVO.

Verantwortlich für die Verarbeitung der Daten ist die Regierung von Schwaben, Fronhof 10, 86152 Augsburg, Tel.: 0821-327-01, E-Mail: poststelle@reg-schw.bayern.de.

Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten an der Regierung von Schwaben:

Regierung von Schwaben, Behördlicher Datenschutzbeauftragter, Fronhof 10, 86152 Augsburg, Tel.: 0821-327-01, E-Mail: Datenschutzbeauftragter@reg-schw.bayern.de.

Nach der DSGVO bestehen folgende Rechte:

    • Betroffene können Auskunft verlangen, ob und ggf. welche personenbezogenen Daten die Regierung von Schwaben von ihnen verarbeitet und erhalten weitere mit der Verarbeitung zusammenhängende Informationen (Art. 15 DSGVO). Dieses Auskunftsrecht kann in bestimmten Fällen eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.

    • Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht den Betroffenen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).

    • Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Betroffene die Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung ihrer Verarbeitung verlangen (Art. 17 und 18 DSGVO). Das Recht auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 und 2 DSGVO besteht jedoch unter anderem dann nicht, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt (Art. 17 Abs. 3 b) DSGVO).

    • Erfolgt die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 e) DSGVO), haben Betroffene das Recht, jederzeit gegen die Verarbeitung ihrer Daten Widerspruch einzulegen, wenn sie hierfür Gründe haben, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DSGVO).

    • Wenn Betroffene in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).

Sollten Betroffene von ihren Rechten Gebrauch machen, prüft die Regierung von Schwaben, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Weitere Einschränkungen, Modifikationen und gegebenenfalls Ausschlüsse der vorgenannten Rechte können sich aus der DSGVO oder nationalen Rechtsvorschriften ergeben.

Betroffenen steht weiterhin ein Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz zu.

Kontaktdaten des bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz:

Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz, Wagmüllerstraße 18, 80538 München, Tel.: 089-212672-0, E-Mail: poststelle@datenschutz-bayern.de.

Holzheim, 10.07.2023

Brenner

Geschäftsstellenleiter