Bauleitplanung der Gemeinde Holzheim;
Bebauungsplan „Sebastiansberg“ – 2. Änderung in der Gemarkung Holzheim
Bekanntmachung über die Aufstellung und Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeinde Holzheim hat am 05.03.2024 beschlossen, für das „Sebastiansberg“ einen Änderungsbebauungsplan aufzustellen.
Das Plangebiet umfasst den bisherigen Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Sebastiansberg“. Der Geltungsbereich kann dem nachfolgenden Planausschnitt entnommen werden.
Gegenstand der Änderung ist die Anpassung der Bauweise an aktuelle Bauformen und damit einhergehend eine mögliche Nachverdichtung im Bestand.
Der Gemeinderat hat am 09.04.2023 den von der Verwaltung vorgelegten Entwurf mit Satzung und Begründung gebilligt und beschlossen das Bebauungsplanverfahren gem. § 13 a als Bebauungsplan der Innenentwicklung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen.
Zum Zweck einer Beteiligung der Öffentlichkeit an der Planung liegen die Entwürfe zur Änderung des Bebauungsplans „Weichselfeld Erweiterung“ gem. § 13 a Abs. 2 BauGB i. V. m. 13 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB
in der Zeit vom 06. Mai 2024 bis einschließlich 10. Juni 2024
in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Holzheim, Hochstiftstraße 2, 89438 Holzheim, Zimmer 10
während der allgemeinen Öffnungszeiten aus. Die allgemeinen Öffnungszeiten sind:
Montag bis Freitag: 8.00 Uhr – 12.00 Uhr
zusätzlich Donnerstag: 14.00 Uhr – 18.00 Uhr
Zusätzlich kann der Entwurf der Einbeziehungssatzung auf der Internetseite der Gemeinde Holzheim (https://holzheim.de/category/amtliche-bekanntmachung/) eingesehen werden.
Es besteht für die betroffene Öffentlichkeit Gelegenheit zur Einsichtnahme und Erörterung und die Möglichkeit, sich zur Planung zu äußern.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem. §13 a Abs. 3 Nr. 1 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt wird.
Während dieser Frist können Stellungnahmen abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungsplans und den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig ist, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO i.V.m.§ 3 BauGB und dem BayDSG.
Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflicht im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Holzheim, 22.04.2024
Simon Peter
Erster Bürgermeister