Wir erinnern an die Streu- und Räumpflichten nach den Vorschriften des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und den gemeindlichen Verordnungen:

Die Gehbahnen sind im Winter an Werktagen ab 7.00 Uhr, an den Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit ätzenden Mitteln, zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen.

Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr zu wiederholen.

Verpflichtet sind jeweils die Anlieger. Eine Verletzung der Räum- und Streupflicht kann zu Haftungsfällen mit kostspieligen Schadensersatzanforderungen führen.

Noch eine Bitte der Gemeinden:

Parken Sie Ihre Fahrzeuge, wenn möglich, nicht auf öffentlichem Verkehrsgrund. Dadurch werden Räum- und Streufahrzeuge bei ihren Einsätzen wesentlich behindert.

Wasserzähler vor Frost schützen

Die Gemeinden und der Zweckverband Glöttgruppe weisen auf folgendes hin:

  • Wasserzähler außerhalb von beheizten Gebäuden (z.B. in Rohbauten, Hallen oder in Zählerschächten) sind frostgefährdet.
  • Bitte schützen Sie Ihre Wasserzähler vor Frostschäden!
  • Sperren Sie frostgefährdete oder im Winter nicht benutzte Wasserleitungen ab und entleeren sie den Leitungsstrang!
  • Kontrollieren Sie Ihre Leitungen, um Schäden oder Rohrbrüche rasch zu finden!

Zur Sicherstellung des Brandschutzes bitten wir dringend darum, dass alle Unterflurhydranten auf den Gehwegen den gesamten Winter schnee- und eisfrei gehalten werden.

In keinem Fall Schneehaufen auf dem Hydranten lagern.

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